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Kanton
Thurgau, Änderungen für die Steuererklärung
2007
Allgemeines
Lohnausweis
Mit
der Steuererklärung 2007 ist der neue Lohnausweis
einzureichen (mit Barcode).
Partnerschaft
Partnerschaften
von gleichgeschlechtlichen Personen werden seit Jahreseginn
2007 steuerrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt.
Wertschriftenverzeichnis
Vergessen Sie nicht, auf Seite 3, Ziffer 7 des Wertschriftenverzeichnisses
die Vermögensverwaltungskosten abzuziehen.
Erträge (z.B. Dividenden) aus Beteiligungen an
einer AG, GmbH und Genossenschaften müssen nur
zur Hälfte besteuert werden, wenn die Beteiligung
am Kapital der Gesellschaft mindestens 5% beträgt.
Liegenschaft
Die Eigenmietwerte werden jährlich der Inflationsentwicklung
angepasst. Am besten entnehmen Sie den neuen Eigenmietwert
der neuen Liegenschaftensteuerrechnung, welche jeweils
Anfang Februar versandt wird.
Abzüge in der Steuererklärung 2007
Berufsauslagen
(Ziffer 10.1 und 10.2)
Die Unkosten, die dem Steuerpflichtigen erwachsen, um
sein Einkommen erzielen zu können, werden hier
vom Einkommen abgezogen. Dazu gehören entweder
die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz für die öffentlichen
Verkehrsmittel oder - unter besonderen Bedingungen -
die Kosten für die Verwendung des Autos.
Bei etwas längeren Arbeitswegen können für
die Mittagsmahlzeit Fr. 15.-- pro Tag oder maximal Fr.
3'200.-- pro Jahr abgezogen werden, bei Verpflegung
in der Kantine oder bei Verbilligung der Mahlzeiten
durch den Arbeitgeber Fr. 7.50 pro Tag oder höchstens
Fr. 1'600.-- pro Jahr.
Die allemeinen Abzüge für Berufsauslagen setzt
das Steuer-programm automatisch ein. Es sind 3% vom
Nettolohn II, aber mindestens Fr. 1'900.-- und höchstens
Fr. 3'200.--.
Schuldzinsen (Ziffer 11)
Vergessen Sie vor allem nicht, hier Ihre Hypothekarzinsen
abzuziehen.
Alimente
(Ziffer 12)
Für Geschiedene kann der Betrag der bezahlten Alimente
hier erhebliche Steuererleichterungen bringen. Vergessen
Sie nicht, die Adresse der Empfängerin/des Empfängers
in den gelben Zeilen links einzutragen.
Altersvorsorge
Säule 3a (Ziffer 13)
Die maximal möglichen Abzüge betragen:
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Fr. 6'365.--
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für Erwerbstätige mit Pensionskasse |
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Fr. 31'824.--
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für Erwerbstägitg ohne Pensionskasse
20%, vom Reingewinn, aber höchstens Fr. 31'824.-- |
Abzüge
für Versicherungsprämien (Ziffer 14)
Deklarieren Sie im Formular 6 der Steuererklärung
die bezahlten Krankenkassenversicherungsprämien,
die Prämien für normale Lebensversicherungen
und die Zinsen von Sparkonten. Damit sind Sie in der
Regel schon über den maximal zulässigen Abzügen,
welche das Steueprogramm automatisch ausrechnet. Vergessen
Sie bitte nicht, allfällig erhaltene Krankenkassen-prämienverbilligungen
einzutragen.
Die maximal möglich Abzüge betragen:
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Fr. 6'200.--
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für Ehepaare (./.
Kr.kassenprämienverbilligung) |
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Fr. 3'100.--
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für Alleinstehende (./. Kr.kassen.prämienverb.) |
Auswärtige
Kinderbetreuung (Ziffer 15.4)
Kosten für die Kinderbetreuung können hier
geltend gemacht werden.
Behinderungsbedingte
Kosten (Ziffer 16)
Wer nachweisen kann, dass er behindert ist (Arztzeugnis
gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungs-gesetzes,
Leistungen aus Invalidenversicherung oder Hilflosenentschädigung,
Spitex-Pateinten mit mindestens 60 Minuten Betreuungsaufwand
pro Tag), kann hier seine Unkosten geltend machen. Anstelle
der effektiven Kosten gelten die folgenden Pauschalbeträge:
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Fr. 2'500.--
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Nierenkranke mit Dialyse
Bezüger von Hilflosenentsch. leichten Grades
Gehörlose |
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Fr. 5'000.--
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Bezüger von Hilflosenentsch.
mittleren Grades |
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Fr. 7'500.--
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Bezüger von Hilflosenentsch.
schweren Grades |
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Selbst
bezahlte Krankenkosten (Ziffer 23.1)
Die nicht von der Krankenkasse bezahlten Kranken-
und Zahnarztkosten, welche 5% des Nettoeinkommens
übersteigen, können hier abgezogen werden.
Spenden
(Ziffer 23.2)
Beim Kanton können Spenden über Fr. 200.--
und bis zu 10% des Nettoeinkommens (Ziffer 22) abgezogen
werden, beim Bund Spenden bis zu 20% des Nettoeinkommens.
Kinderabzüge 2007 (Ziffer 25.1)
Die Kinderabzüge sind nochmals stark erhöht
worden. Sie betragen:
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Kanton
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Bund
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| Kinder der Jahrgänge 1982 -
1987 |
Fr. 10'000
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Fr. 6'100
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| Kinder der Jahrgänge 1988 -
1991 |
Fr. 8'000
|
Fr. 6'100
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| Übrige in Ausbildung stehende
Kinder |
Fr. 7'000
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Fr. 6'100
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Rentnerabzug
(Ziffer 25.3)
Vergessen Sie auch nicht, diesen Abzug zu machen,
falls Sie Rentner sind (Altersrenter, aber auch IV-Rentner).
Die Tabelle befindet sich auf Seite 16 der Wegleitung.
Das Steuerprogramm setzt den Abzug automatisch ein.
Änderungen
ab 1. Januar 2008
Unselbständigerwerbende
Steuertarif 2008
Der Steuertarif wurde nochmals revidiert, wobei Personen
über 60'000.-- Fr. Einkommen entlastet wurden.
Auch dieser Tarif gilt erst für die Steuererklärung
2008, die im Frühjahr 2009 eingereicht werden
muss. Für Berechnungenen nach dem Tarif 2008
kann die Excel-Datei Steuerberechnung
Thurgau 2008 heruntergeladen werden.
Kleine Einkommen, z.B. von Putzfrauen und Rentnern,
neu - Verfahren der Quellenbesteuerung
Eine ausserordentlich günstige Neuerung für
kleine Einkommen wurde in Form einer Quellensteuer
eingeführt. Wenn das einzelne Einkommen im Jahr
weniger als Fr. 19'890.-- beträgt, kann der Arbeitgeber
die Angestellte/den Angestellten bei der AHV-Ausgleichskasse
anmelden.
Die AHV-Ausgleichskasse ist dann nicht nur für
den Einzug des AHV-Beitrages, sondern auch des Steuerbetrages
besorgt. Das Schöne an der Sache ist, dass dieses
Einkommen nur mit 4.5% (!) besteuert wird - einem
traumhaft tiefen Steuersatz!! (wird nicht mit dem
Gemeindesteuersatz multipliziert) In der Steuererklärung
muss dieses Einkommen zwar angegeben -, aber für
die Steuerermittlung nicht mehr berücksichtig
werden.
Sollte nun eine Putzfrau oder ein Rentner mehrere
Jobs haben, von welchen jeder einzelne unter einem
Jahreseinkommen von Fr. 19'890.-- liegt, dann kann
das Prozedere (der vereinfachten Besteuerung) bei
jedem Arbeitgeber separat durchgeführt werden.
Auch wenn die verschiedenen Einkommen dann über
den Betrag von Fr. 19'890.-- steigen, muss nur der
Steuersatz von 4.5% bezahlt werden.
Beispiel: putzen bei Familie Burri Fr. 11'500.--,
bei Familie Meyer Fr. 12'500.--, Kinderhüten
bei Familie Müller 18'000.-- ergibt ein Einkommen
von Fr. 42'000.-- Fr. Dafür bezahlt bei normaler
Versteuerung eine Verheiratete (deren Mann z.B. auch
noch ein Einkommen von 58'000.-- hat) in etwa 13%
Steuern (bei einem Gemeindesteuersatz von 320%), was
auf Fr. 42'000.-- einen Betrag von ca. 5'640.-- ausmacht.
Mit der neuen Variante der vereinfachten Quellenbesteuerung
zahlt die Verheiratete aber nur 4.5% = Fr. 1'890.--.
Sie spart demnach Fr. 3''750.--!.
Für
Alleinstehende Putzfrauen oder Renter sieht diese
Rechnung wie folgt aus: Wird das Einkommen von Fr.
42'000.-- im normalen Verfahren besteuert, zahlt der
Arbeitnehmer darauf (wenn er keine anderen Einkommen
hat, bei einem Gemeinde-steuersatz von 320%) ca. 12%
Steuern, was Fr. 5''040.-- ausmacht. Im vereinfachten
Verfahren der Quellenbesteuerung beträgt dieser
Betrag auch nur 4.5% = Fr. 1'890.--.
Er/Sie sparen Fr. 3'150.--!
Die Erläuterungen
der Steuerverwaltung zum vereinfachten Verfahren der
Quellenbesteuerung von kleinen Einkommen können
Sie hier
herunterladen.
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