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Steueränderung für Alleinerziehnde
Unsere Gesellschaft treibt seltsame Blüten.
Da würde man denken, die Steuergleichheit vor dem
Gesetz würde aufgrund der Bestimmungen des Artikels
8 der Bundesverfassung (siehe rechts *) über die
Gleicheit vor dem Gesetz erkämpft werden. Weit
gefehlt: das Bundesgericht zieht Artikel 11 (siehe rechts
**) des Steuerharmonisierungsgesetzes dazu bei, einen
Entscheid zu begründen, der eine St. Gallische
Alleinerziehende zu gleichen Steuern wie ein Ehepaar
verhilft, stellt aber gleichzeitg fest, dieser Artikel
11 des Steuerharmonisierungsgesetzes sei verfassungswidrig
- ähem.
Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit wiederum
zieht das Bundesgericht die Bundesverfassung bei. Wahrscheinlich
denkt es dabei an Art. 129 der Bundesverfassung (siehe
rechts ***), weil dort die kantonalen Steuertarife von
der Steuerharmonisierung ausgenommen sind.
Dass das Bundesgericht sich dann trotzdem auf den
verfassungswidrigen Art. 11 Steuerharmonisierungsgesetz
stützt, begründet das Bundesgericht andererseits
mit der Bundesverfassung: das Bundesgericht müsse
nämlich auch verfassungwidrige Gesetze anwenden
- was wiederum auf Art. 191 der Bundesverfassung beruht...
(siehe rechts ****)
Wäre da ja auch noch Art. 1 des Zivilgesetzbuches
(siehe rechts *****) mit dem Wortlaut: "kann dem
Gesetz keine Vorschrift entnommen werden...so soll das
Gericht...nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber
aufstellen würde". Und wenn ein Gesetzesartikel
verfassungswidrig ist, dann kann er ja eigentlich dem
Gesetz nicht entnommen werden - aber das ist ja wiederum
Laieninterpretation und Privatrecht und hat mit dem
öffentlichen Recht überhaupt nichts zu tun...Es
verwundert nicht mehr, dass unsere Gesetzgebung sich
auf das römische Recht beruft, auch das war eine
Endzeit.
Sei dem wie es sei: Alleinerziehende werden vorläufig
den Ehepaaren tariflich gleichgestellt - bis Art. 11
des Steuerharmonisierungsgesetzes geändert wird.
Und dafür werden mindestens die Kantone St.
Gallen, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Bern und Aargau
sorgen, die durch dieses Urteil erhebliche Steuerausfälle
haben werden. Das sind schon 5 Kantone. Und 8 Kantone
können eine Standesinitiative einreichen, was vor
kurzer Zeit erstmals in der Geschichte der Eidgenossenschaft
erfolgreich geschehen ist - und das gibt Appetit.
Urteile 2A.750.2005 und 2A.471/2005
vom 26. Oktober 2005,
Download
BGE IIA 750.2004
Download
BGE IIA 471.2004
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*) Art. 8 der Bundesverfassung, Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
**) Art. 11 Steuerharmonisierungsgesetz
1 Für verheiratete Personen, die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die
Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen
angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung
gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene
und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen
Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache
bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung
in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges
vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für
alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen
wird.
***)
Art. 129 der Bundesverfassung, Steuerharmonisierung
1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung
der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden;
er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen
der Kantone.
2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht,
Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht
und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen
bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze
und die Steuerfreibeträge.
3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte
steuerliche Vergünstigungen erlassen.
****)
Art. 191 der Bundesverfassung,Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für
das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend.
*****) Art. 1 des Zivilgesetzbuches
A. Anwendung des Rechts
1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung,
für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung
enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden,
so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch
ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es
als Gesetzgeber aufstellen würde.
3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Kanton St. Gallen
:
Neuordnung der Besteuerung
von Alleinerziehenden
Ab sofort werden Alleinerziehende
nach dem *Vollsplittingtarif besteuert. Anderseits entfällt
bei ihnen der Freibetrag für Einelternfamilien.
Die neue Regelung gilt dort, wo nicht bereits
eine definitive Veranlagung erfolgt ist, auch
rückwirkend.
*Beim Vollsplitting
wird im Kanton St.Gallen das steuerbare Einkommen von
verheirateten Steuerpflichtigen durch 2.0 geteilt.)
Hängige Fälle werden noch 2005 erledigt
Die geänderten Bestimmungen gelten ab sofort.
Sie werden auf alle noch nicht rechtskräftigen
Veranlagungen angewendet. Das Steueramt will die Mehrzahl
dieser Fälle in den nächsten drei Wochen nach
den neuen Gesetzesvorschriften erledigen. Wer die vorläufige
Steuerrechnung bezahlt hat, kann unter normalen Umständen
mit einer Rückzahlung rechnen.
Veranlagt bleibt veranlagt - rechtskräftige
Veranlagungen bleiben bestehen
Die neuen Steuersätze für Alleinerziehende
gelten nur für jene Fälle, die nicht
bereits rechtskräftig veranlagt sind.
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