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Steueränderung für Alleinerziehnde

Unsere Gesellschaft treibt seltsame Blüten. Da würde man denken, die Steuergleichheit vor dem Gesetz würde aufgrund der Bestimmungen des Artikels 8 der Bundesverfassung (siehe rechts *) über die Gleicheit vor dem Gesetz erkämpft werden. Weit gefehlt: das Bundesgericht zieht Artikel 11 (siehe rechts **) des Steuerharmonisierungsgesetzes dazu bei, einen Entscheid zu begründen, der eine St. Gallische Alleinerziehende zu gleichen Steuern wie ein Ehepaar verhilft, stellt aber gleichzeitg fest, dieser Artikel 11 des Steuerharmonisierungsgesetzes sei verfassungswidrig - ähem.

Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit wiederum zieht das Bundesgericht die Bundesverfassung bei. Wahrscheinlich denkt es dabei an Art. 129 der Bundesverfassung (siehe rechts ***), weil dort die kantonalen Steuertarife von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind.

Dass das Bundesgericht sich dann trotzdem auf den verfassungswidrigen Art. 11 Steuerharmonisierungsgesetz stützt, begründet das Bundesgericht andererseits mit der Bundesverfassung: das Bundesgericht müsse nämlich auch verfassungwidrige Gesetze anwenden - was wiederum auf Art. 191 der Bundesverfassung beruht... (siehe rechts ****)

Wäre da ja auch noch Art. 1 des Zivilgesetzbuches (siehe rechts *****) mit dem Wortlaut: "kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden...so soll das Gericht...nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde". Und wenn ein Gesetzesartikel verfassungswidrig ist, dann kann er ja eigentlich dem Gesetz nicht entnommen werden - aber das ist ja wiederum Laieninterpretation und Privatrecht und hat mit dem öffentlichen Recht überhaupt nichts zu tun...Es verwundert nicht mehr, dass unsere Gesetzgebung sich auf das römische Recht beruft, auch das war eine Endzeit.

Sei dem wie es sei: Alleinerziehende werden vorläufig den Ehepaaren tariflich gleichgestellt - bis Art. 11 des Steuerharmonisierungsgesetzes geändert wird.

 

Und dafür werden mindestens die Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Bern und Aargau sorgen, die durch dieses Urteil erhebliche Steuerausfälle haben werden. Das sind schon 5 Kantone. Und 8 Kantone können eine Standesinitiative einreichen, was vor kurzer Zeit erstmals in der Geschichte der Eidgenossenschaft erfolgreich geschehen ist - und das gibt Appetit.

Urteile 2A.750.2005 und 2A.471/2005 vom 26. Oktober 2005,

Download BGE IIA 750.2004

Download BGE IIA 471.2004

 

*) Art. 8 der Bundesverfassung, Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

**) Art. 11 Steuerharmonisierungsgesetz
1 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.

***) Art. 129 der Bundesverfassung, Steuerharmonisierung
1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.

****) Art. 191 der Bundesverfassung,Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

*****) Art. 1 des Zivilgesetzbuches
A. Anwendung des Rechts
1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

 

Kanton St. Gallen :

Neuordnung der Besteuerung von Alleinerziehenden

Ab sofort werden Alleinerziehende nach dem *Vollsplittingtarif besteuert. Anderseits entfällt bei ihnen der Freibetrag für Einelternfamilien. Die neue Regelung gilt dort, wo nicht bereits eine definitive Veranlagung erfolgt ist, auch rückwirkend.

*Beim Vollsplitting wird im Kanton St.Gallen das steuerbare Einkommen von verheirateten Steuerpflichtigen durch 2.0 geteilt.)

Hängige Fälle werden noch 2005 erledigt

Die geänderten Bestimmungen gelten ab sofort. Sie werden auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen angewendet. Das Steueramt will die Mehrzahl dieser Fälle in den nächsten drei Wochen nach den neuen Gesetzesvorschriften erledigen. Wer die vorläufige Steuerrechnung bezahlt hat, kann unter normalen Umständen mit einer Rückzahlung rechnen.

Veranlagt bleibt veranlagt - rechtskräftige Veranlagungen bleiben bestehen

Die neuen Steuersätze für Alleinerziehende gelten nur für jene Fälle, die nicht bereits rechtskräftig veranlagt sind.

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