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Der Thurgauische Rechtsweg im öffentlichen Recht
dargestellt anhand einer Steuer-Einsprache

Sachverhalt und Rechtsweg

Die Thurgauische Steuergesetzrevision per 1.1.2005 führte das Splitting für Ehepaare ein.

Dadurch wurden Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren sehr stark entlastet. Dagegen mussten nun dei Alleinstehenden in Einpersonenhaushalten, vor allem in den unteren Einkommensklassen von Fr. 30'000.-- bis 50'000.-- sehr viel mehr Steuern zahlen als Ehepaare. Grafisch gesehen stellte sich die Sachlage, bei gleichem Einkommen von Alleinstehenden und Ehepaaren, wie folgt dar.:

Den seinerzeitigen Steuervergleich in Zahlen können Sie hier sehen.

Diese Besteuerung entspricht nicht den Prinzipien einer gleichmässigen Besteuerung gemäss Art. 8 und 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (siehe nebenan). Die Progressionskurven von Singles und Ehepaaren driften in den unteren Einkommensklassen zu sehr auseinander. Dadurch zahlen die Singles überproportional viel Steuern. Die Kurven von Singles und Ehepaaren sollten auf der ganzen Skala annähernd parallel verlaufen.

Diese Besteuerung entspricht aber auch nicht der wirtschaftlichen Leistungskraft von Singles. Diese haben nämlich nicht 2 mal mehr Leistungskraft (sprich: Kaufkraft) als alleinverdienende Ehepaare, wie man vermuten könnte, sondern nur etwa 1.5 mal mehr. Bei einer Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungskraft müsste sich die Progressionskurve für Singles viel enger an die Progressionskurve der Ehepaare anschmiegen.

Damals waren wir der Ansicht, dass wir mit einer Klage vor Bundesgericht Erfolg haben sollten.

Im folgenden kann der Rechtsweg dieses Verfahren von der Einsprache bis zum Bundesgericht verfolgt werden

1. Eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2005 wurde erhoben. Dazu konnte das nebenstehende Formular "Einsprache.rtf" im Word-Format heruntergeladen werden.

 

 

2. Von den Einsprachen zogen eine represäntative Einsprache als Pilot-Fall weiter. Die Einsprache wurde abgewiesen.

3. Nun reichten wir für den Pilot-Prozess Rekurs ein gegen diesen Entscheid beim Sekretariat der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstr. 1, 8500 Frauenfeld und beantragten, dass der Rekurrent aufgrund des Grundsatzes der gleichmässigen Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaflichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 und 127 der Bundesverfassung nur mit einem aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechneten Steuertarif besteuert werden soll.

 

 

 

4. Der Rekurs wurde von der Steuerrekurskommisson abgewiesen. Deshalb erhoben wir im Pilot-Prozess Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden mit den gleichen Begründungen wie oben.

 

 

 

 

 





5.
Da die Beschwerde vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, erhoben wir eine Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1005 Lausanne.





 

Das ganze Verfahren dauerte rund 2 1/2 Jahre und kostete (Gerichtkosten Porti usw., Arbeit wurde nicht verrechnet) rund Fr. 5'800.--. An Spenden gingen ein: Fr. 8'530.--! Alle Spender sind orientiert und haben sich für eine Rückerstattung oder eine anderweitige Verwendung entschieden.

Wir danken allen Spender herzlich!

Was wurde unternommen?
Rechtsgrundlagen, Eingaben, Repliken, Entscheide


Grundlagen für die Besteuerung leiten sich ab aus::

Art. 8 der Bundesverfassung, Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
...
das wird konkretisiert in:

Art. 127 der Bundesverfassung, Grundsätze der Besteuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
...

 

 

Eine Excel-Steuerberechnungstabelle und ein Vergleich zwischen Alleinstehenden und Singles konnten >>hier heruntergeladen werden.:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Musterformular eines Einsprachebriefes wurde hier aufgeschaltet: Download Einsprachebrief (im Word-Format)

Davon machten 17 Einsprechende Gebrauch.




Dazu hatten wir einen Musterrekurs aufgeschaltet:
hier herunterladen oder einsehen
( PDF-Dokument)

dazu auch die Berechnungs-Beilage


Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zum Rekurs können sie hier herunterladen.
(pdf-Dokument)

Unsere Vernehmlassungsantwort kann hier heruntergeladen werden (pdf-Dokument).

Die Steuerrekurskommission hat mit Zustelldatum 4. Dezember 2006 den Rekurs erwartungsgemäss negativ entschieden. Den Entscheid können Sie hier herunterladen


Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wurde am 8. Januar 2007 eingereicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.

Die Replik der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau wurde am 15. Januar 2007 verfasst und kann hier heruntergeladen werden.

Die Replik der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau wurde am 18. Januar 2007 verfasst und kann hier heruntergeladen werden.

Das Verwaltungsgerichtes hat unsere Klage am 20. Juni 2007 abgewiesen. Der Entscheid kann hier heruntergeladen werden.


Unsere Einheits-Beschwerde / Öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ist am 13. August 2007 eingereicht worden. Sie kann hier heruntergeladen werden.

Leider hat das Bundesgericht unsere Beschwerde abgewiesen. Begründung für den Entscheid wurde am 25.6.08 versandt. Der Bundesgerichtsentscheid kann >>hier heruntergeladen werden.

In kurzen Worten kann gesagt werden, dass das Bundesgericht unsere Berechnungen akzeptiert hat, dass Alleinstehende 1.5 mal mehr wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben als Ehepaare.

Dagegen folgte es unserer Argumentation, dass demzufolge Alleinstehende (bei gleichem Einkommen) nur 1.5 mal mehr Steuern zahlen sollten nicht, sondern es argumentierte: demzufolge müsse das gleiche Einkommen eines Ehepaares (wie dasjenige eines Single) mit dem Faktor 1.5 multipliziert und dann die Steuern ausgerechnet werden.

Damit benützt das Bundesgericht elegant die Hebelwirkung der Progression zu Gunsten des Staates.

Was zur Folge hat, dass die alleinstehende Steuerzahlerin des Pilotprozesses - bundesgerichtlich sanktioniert - dreimal mehr Steuern zahlt, als ein Ehpaar mit dem gleichen Einkommn.

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